Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 87 ff. ZPO). Entzug. Die unentgeltliche Rechtspflege kann einer Partei rückwirkend entzogen werden, wenn die Voraussetzungen dafür im Laufe des Verfahrens dahin gefallen sind und auch künftig nicht mehr gegeben sind. Hingegen besteht der Honoraranspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber der Staats- bzw. Gerichtskasse im Falle des rückwirkenden Entzugs seiner Bestellung bis zum Entscheid darüber weiter. Nach Abschluss des Verfahrens wird indessen zu prüfen sein, ob die betroffene Partei dem Staat die Auslagen für ihren Rechtsvertreter gestützt auf Art. 91 ZPO zurückzuerstatten hat.