B. Gerichtsentscheide 3539 Strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) unerlässlich ist, damit dem Angeklagten eine nicht gänzlich ungünstige Prognose gestellt werden kann. OGer 08.12.2009 2.3 Zivilprozess 3539