Anlässlich der abschliessenden Beratung gelangte das Obergericht zum Schluss, dass (auch) bei S.M. die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht (mehr) gegeben sind und es erwog, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung rückwirkend per Einleitung des Appellationsverfahrens zu entziehen. Es gewährte dem Appellaten daher im Urteil vom 23. März 2009 Gelegenheit, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. RA lic. iur. E. liess sich mit Eingabe vom 6. April 2009 vernehmen. 85