Aus den Erwägungen: Auch S.M. wurde mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 20. Dezember 2006 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde RA lic. iur. E. eingesetzt. Anlässlich der abschliessenden Beratung gelangte das Obergericht zum Schluss, dass (auch) bei S.M. die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht (mehr) gegeben sind und es erwog, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung rückwirkend per Einleitung des Appellationsverfahrens zu entziehen.