Zu bedenken ist jedoch bezüglich letzterem, dass der Angeklagte gemäss seinen eigenen Aussagen nicht definitiv auf seine Fahrberechtigung verzichtet hat, so dass gewisse Zweifel verbleiben, welche mit dem vorerwähnten Teilvollzug aufgefangen werden können. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus Sicht des Obergerichtes eine teilbedingte 84 B. Gerichtsentscheide 3539 Strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) unerlässlich ist, damit dem Angeklagten eine nicht gänzlich ungünstige Prognose gestellt werden kann. OGer 08.12.2009 2.3 Zivilprozess 3539