In Würdigung der konkreten Umstände erachtet es das Obergericht als angemessen, die Gesamtstrafe von 12 Monaten in einen unbedingt vollziehbaren Teil von 6 Monaten und einen aufzuschiebenden Teil von 6 Monaten aufzuteilen. Dadurch kann sowohl dem Verschulden des Angeklagten als auch dem von ihm beabsichtigten künftigen Verzicht auf das Führen eines Motorfahrzeuges Rechnung getragen werden. Zu bedenken ist jedoch bezüglich letzterem, dass der Angeklagte gemäss seinen eigenen Aussagen nicht definitiv auf seine Fahrberechtigung verzichtet hat, so dass gewisse Zweifel verbleiben, welche mit dem vorerwähnten Teilvollzug aufgefangen werden können.