43 StGB). Im vorliegenden Fall ist es so, dass der Angeklagte an Schranken betont, er habe sich nicht mehr um die Wiedererlangung seines Führerausweises bemüht und sei seit dem Vorfall nicht mehr motorisiert. Eine besonders günstige Prognose erlaubt – auch bei Rückfall – der endgültige Entzug des Führerscheins auf Antrag des Täters hin (Trechsel et al., a.a.O., N 15 zu Art. 42 StGB). In Würdigung der konkreten Umstände erachtet es das Obergericht als angemessen, die Gesamtstrafe von 12 Monaten in einen unbedingt vollziehbaren Teil von 6 Monaten und einen aufzuschiebenden Teil von 6 Monaten aufzuteilen.