43 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes soll es bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren wie bei Geld- und Arbeitsstrafen auf Bedürfnisse der Spezialprävention ankommen, darauf, ob der teilweise Vollzug der Strafe �für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint“, wobei der unbedingte Strafteil (zugleich!) �das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten darf“ (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweiz. Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A., Bern 2009, N 2 zu Art. 43 StGB).