des Vorlebens eine frühere Bestrafung negativ berücksichtigt werden, sie hebt die Vermutung einer günstigen Prognose auf (Trechsel et al., a.a.O., N 16 zu Art. 42 StGB). Das Obergericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass F. grundsätzlich keine günstige Prognose attestiert werden kann. Zu erwähnen sind die beiden einschlägigen Verurteilungen sowie sein Verzicht auf wirkungsvolle Massnahmen zur Bekämpfung seines Alkoholproblems. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichtes verwiesen werden. Aufgrund der Strafhöhe von 12 Monaten ist die Ausfällung einer teilbedingten Strafe zu prüfen.