Aus den Erwägungen: Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Grundsätzlich wird also davon ausgegangen, dass es nicht notwendig sei, die Strafe zu vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewährt. Es dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer ungünstigen Prognose führen. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit (Vorleben und Charakter) des Verurteilten an (Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-