Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Teilbedingter Strafvollzug. Dritttäter. Weil der Angeklagte sich nicht mehr um die Wiedererlangung seines Führerausweises bemüht hat und seit dem Vorfall nicht mehr motorisiert ist, kann ihm keine gänzlich ungünstige Prognose gestellt werden (Art. 43 StGB).