Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten wird der Tatsache, dass O. sich lediglich der versuchten Tatbegehung schuldig gemacht hat, mit einer Reduktion der Einsatzstrafe von 2 Monaten Rechnung getragen. O. ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, Dabei ist ihm die erstandene Untersuchungshaft von 55 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). OGer, 19.09.2009 Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht am 22. April 2010 abgewiesen. 3538