Faktoren zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen erscheint es als angezeigt, das Ausbleiben des Erfolgs, d.h. den Versuch, beim Angeklagten nur wenig strafmildernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 54 E. 1). Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten wird der Tatsache, dass O. sich lediglich der versuchten Tatbegehung schuldig gemacht hat, mit einer Reduktion der Einsatzstrafe von 2 Monaten Rechnung getragen. O. ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, Dabei ist ihm die erstandene Untersuchungshaft von 55 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). OGer, 19.09.2009