Im Übrigen vertritt das Obergericht die Meinung, dass das Verschulden von O. ungeachtet dessen, dass �nur“ eine versuchte Tatbegehung vorliegt, nicht leicht, sondern im Gegenteil schwer ist. Hier ist nämlich die spezielle Situation gegeben, dass der subjektive Tatbestand verwirklicht wurde, indem der Täter durch sein Verhalten alles getan hat, was zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist (konkret hat er einer angeschossenen Person nicht geholfen, obwohl er davon ausging, dass diese noch lebte und liess sie in einer bitterkalten Nacht in einer dunklen Seitengasse verletzt zurück), der objektive Tatbestand aufgrund des Umstandes, dass C.P. vom