Der Strafmilderungsgrund der heftigen Gemütsbewegung kann dem Angeklagten unter diesen Umständen daher nicht zugestanden werden. Im Übrigen vertritt das Obergericht die Meinung, dass das Verschulden von O. ungeachtet dessen, dass �nur“ eine versuchte Tatbegehung vorliegt, nicht leicht, sondern im Gegenteil schwer ist.