113 StGB). Vorliegend ist unbestritten, dass die Brüder O., K., Q. und B.U. am Abend aufgrund des nachmittäglichen Vorfalles beschlossen, das Ereignis mit dem späteren Opfer zu besprechen und dieses am Abend unter einem Vorwand (angebliches Umparkieren des Wagens) aus der Wohnung lockten. Das heisst aber, dass sich die vier bewusst auf eine Konfrontation mit C.P. eingelassen haben, obschon ihnen aufgrund der Geschehnisse am Nachmittag bekannt war, dass das spätere Opfer unter Umständen gereizt oder unbeherrscht reagieren könnte. Der Strafmilderungsgrund der heftigen Gemütsbewegung kann dem Angeklagten unter diesen Umständen daher nicht zugestanden werden.