Bei Art. 113 StGB ist die heftige Gemütsbewegung insbesondere dann entschuldbar, wenn sie durch eine Provokation, durch eine ungerechte Kränkung, durch eine Notlage oder durch physische Misshandlungen verursacht worden ist. Anders liegt es aber, wenn der Täter die zum Affekt führende Konfliktsituation gänzlich oder überwiegend selbst verursacht hat oder das Vorliegen des Affekts ausschliesslich oder vorwiegend auf egoistischen, gemeinen Trieben beruht (Trechsel et al., a.a.O., N 8 ff. zu Art. 113 StGB).