StGB hinzu, so dass das Gericht nach Art. 48 Abs. 2 StGB nicht einmal mehr an die angedrohte Strafart gebunden sei. Dieser Beurteilung kann sich das Obergericht in keiner Weise anschliessen. Nach Trechsel et al. (a.a.O., N 17 zu Art. 48 StGB) ist die Formel �in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung“ nach der bisherigen Rechtsprechung zum Totschlag auszulegen. Bei Art. 113 StGB ist die heftige Gemütsbewegung insbesondere dann entschuldbar, wenn sie durch eine Provokation, durch eine ungerechte Kränkung, durch eine Notlage oder durch physische Misshandlungen verursacht worden ist.