eskalierende Situation geraten und von den Ereignissen so überrascht worden, dass er vor Schreck eigentlich gelähmt war. Er habe daher in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB gehandelt und es könne ihm nur ein leichtes Verschulden zur Last gelegt werden. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. c StGB komme zu demjenigen von Art. 22 81 B. Gerichtsentscheide 3537