Bemessung der Strafe zwingend zu berücksichtigenden Milderungsgrund. Ihm ausreichend Rechnung zu tragen, ist jedoch vielfach schon durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens möglich (der zumeist weit gespannt ist und von der Praxis selbst im Falle der Vollendung des Delikts nur höchst selten ausgeschöpft wird; Jenny, a.a.O., N 25 zu Art. 22 StGB). Der Umfang der Strafmilderung hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 54). Der Verteidiger des Angeklagten machte geltend, O. sei in guten Absichten an den Tatort gekommen, völlig unverschuldet in die später