22 Abs. 2 StGB wurde oben ausgeschlossen), kann das Gericht die Strafe fakultativ mildern. Bereits die Rechtsprechung und Lehre zum früheren Recht waren sich indes einig, dass nur der Wechsel auf den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB im richterlichen Ermessen steht, im Übrigen aber das Ausbleiben des Erfolgs (oder allgemeiner der vollen Verwirklichung des tatbestandsmässigen Unrechts) stets zu einer milderen Strafe führen sollte als derjenigen, auf die zu erkennen gewesen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte. Der Versuch wiegt zwar prinzipiell weniger schwer als das vollendete Delikt. Dass die Tat über den Versuch nicht hinausgekommen ist, bildet eben deshalb einen bei der