Diese Komponenten halten sich mithin ungefähr die Waage. Zu berücksichtigen ist weiter, dass bezüglich der Unterlassung der Nothilfe neu lediglich von einem Versuch auszugehen ist (Urteil BGer 6B_267/2008, E. 4). Liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor (ein solcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB wurde oben ausgeschlossen), kann das Gericht die Strafe fakultativ mildern.