80 B. Gerichtsentscheide 3537 likt bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe immer noch von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten aus. Ganz leicht straferhöhend fällt die Verurteilung wegen der im April 2004 begangenen Tätlichkeit ins Gewicht und leicht zugunsten des Angeklagten wirkt sich die – allerdings erst anlässlich der mündlichen Verhandlungen vor dem Kantons- und Obergericht bekundete – Reue und Einsicht aus. Diese Komponenten halten sich mithin ungefähr die Waage.