Mit Ausnahme einer Strafverfügung wegen einer Tätlichkeit führte O. bisher ein unauffälliges Vorleben. In persönlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass der Angeklagte als Vater von drei kleinen Kindern im Alter von 6, 9 und 11 Jahren ohne Zweifel eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist. Zu berücksichtigen ist auch, dass der heute zu beurteilende Vorfall für das Leben des Angeklagten und seiner Familie mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und dem notwendig gewordenen Umzug in die Innerschweiz erhebliche Auswirkungen hatte. Dennoch qualifiziert das Obergericht das Verschulden von O. bezogen auf die Unterlassung der Nothilfe (nach wie vor) als schwer und es geht für dieses De-