Die Beweggründe, nicht zu helfen, waren rein egoistischer Natur, wäre es dem Angeklagten doch ohne Gefahr für das eigene Leben oder die eigene Gesundheit zuzumuten gewesen, dem Opfer zu helfen. Zugute zu halten ist dem Angeklagten einzig, dass er von der Eskalation der Ereignisse überrascht wurde. Allzu stark kann der Schock aber nicht gewesen sein, war er doch noch in der Lage, den Wagen der Ehefrau von K.Q. unfallfrei zur Wohnung seines Bruders zu fahren. Der Angeklagte lebt gemäss seinen Angaben seit ca. 1991 in der Schweiz und wurde im Jahre 2004 eingebürgert. Mit Ausnahme einer Strafverfügung wegen einer Tätlichkeit führte O. bisher ein unauffälliges Vorleben.