Gerade weil die Tötung kein Thema gewesen und deshalb vom Angeklagten nicht mitgetragen worden ist, hätte er sich zumindest bemühen müssen, die Folgen des von seinem Begleiter begangenen Fehlers zu lindern. Kommt hinzu, dass das Liegenlassen eines Verletzten in einem dunklen Seitensträsschen bei -20 Grad Celsius – unabhängig von der Schwere der Verwundung – in sich selbst schon ein hohes Todesrisiko barg. Die Beweggründe, nicht zu helfen, waren rein egoistischer Natur, wäre es dem Angeklagten doch ohne Gefahr für das eigene Leben oder die eigene Gesundheit zuzumuten gewesen, dem Opfer zu helfen.