Bezüglich der Bewertung des Verschuldens von O. hat sich für das Obergericht nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Juli 2008 und der Einvernahme des Zeugen D.S. durch das Verhöramt nichts geändert und die seinerzeitigen Erwägungen sind immer noch gültig. Namentlich ist O. nach wie vor anzulasten, dass er C.P. keine Hilfe leistete, ja sich nicht einmal vergewisserte, ob dieser Hilfe benötigte. Gerade weil die Tötung kein Thema gewesen und deshalb vom Angeklagten nicht mitgetragen worden ist, hätte er sich zumindest bemühen müssen, die Folgen des von seinem Begleiter begangenen Fehlers zu lindern.