den kann“ (vgl. Trechsel et al., a.a.O., N 22 zu Art. 22 StGB), nicht vorliegt. In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichtes ist O. also der versuchten Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Die Strafdrohung für das Unterlassen der Nothilfe lautet – wie erwähnt – auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bezüglich der Bewertung des Verschuldens von O. hat sich für das Obergericht nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Juli 2008 und der Einvernahme des Zeugen D.S. durch das Verhöramt nichts geändert und die seinerzeitigen Erwägungen sind immer noch gültig.