22 StGB, insb. N 16 ff.). Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch somit lediglich dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand hier genauso erfüllt sein muss, wie dort (Guido Jenny, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2007, N 1 zu Art. 22 StGB). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass ein Handeln aus grobem Unverstand, das heisst, wenn die Untauglichkeit eines Vorgehens �von jedem normal denkenden Menschen ohne weiteres erkannt wer- 79 B. Gerichtsentscheide 3537