Und zwar hat der Angeklagte durch sein Verhalten den Tatbestand erfüllt; konkret hat er sich nach der Schussabgabe entfernt, ohne sich um das aus nächster Nähe getroffene und zusammengebrochene Opfer zu kümmern und ohne sich insbesondere zu vergewissern, ob dieses Hilfe überhaupt benötigte (vgl. zur Abgrenzung Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, insb. N 16 ff.).