22 Abs. 1 StGB). Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos (Art. 22 Abs. 2 StGB). Aus den Erwägungen des Bundesgerichtes ergibt sich ohne Weiteres, dass hier ein vollendeter untauglicher Versuch vorliegt. Und zwar hat der Angeklagte durch sein Verhalten den Tatbestand erfüllt;