Im Übrigen verletze – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine Verurteilung wegen eines versuchten statt vollendeten Delikts den Anklagegrundsatz nicht. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).