Zu denken sei insbesondere an Situationen, in welchen objektiv keine Lebensgefahr oder gar keine Hilfsmöglichkeit bestanden habe. Dementsprechend habe sich der Beschwerdeführer, welcher – obwohl er geglaubt habe, C.P. sei nur verletzt, nicht jedoch tödlich getroffen worden – keine Anstrengungen unternommen habe zu helfen, der versuchten Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht. Im Übrigen verletze – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine Verurteilung wegen eines versuchten statt vollendeten Delikts den Anklagegrundsatz nicht.