78 B. Gerichtsentscheide 3537 der Fall, wenn jemand mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf einen ohne sein Wissen bereits Verstorbenen abgebe, der nicht mehr als Mensch im Sinne des Strafgesetzbuches gelten könne. Der untaugliche Versuch sei sowohl bei echten Unterlassungsdelikten als auch bei abstrakten Gefährdungsdelikten – und damit auch beim Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe – möglich. Zu denken sei insbesondere an Situationen, in welchen objektiv keine Lebensgefahr oder gar keine Hilfsmöglichkeit bestanden habe.