Straflos bleibe gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB einzig jener Täter, der aus grobem Unverstand verkenne, dass die Tat nach der Art des Gegenstands oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen wolle, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen könne. Beim untauglichen Versuch liege ein Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters vor, d.h. dieser stelle sich nicht vorhandene Umstände, an deren Fehlen die Vollendung des Tatbestands zwangsläufig scheitern müsse, fälschlicherweise als gegeben vor. Das Tatobjekt sei untauglich, wenn das vom Täter angegriffene Objekt eine vom Gesetz geforderte tatsächliche Beschaffenheit oder rechtliche Eigenschaft nicht aufweise. Dies sei namentlich