Trotzdem habe er davon abgesehen, sich um C.P. zu kümmern oder die Sanität zu benachrichtigen. Diese Konstellation, in welcher der objektive Tatbestand gar nicht verwirklicht werden könne, der subjektive Tatbestand jedoch erfüllt sei, werde als untauglicher Versuch bezeichnet und führe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer fakultativen Strafmilderung. Straflos bleibe gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB einzig jener Täter, der aus grobem Unverstand verkenne, dass die Tat nach der Art des Gegenstands oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen wolle, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen könne.