Es sei erstellt, dass C.P. innert Sekunden nach der Schussabgabe das Bewusstsein verloren und drei Minuten später hirntot gewesen sei. In dieser Situation seien nicht nur eine Lebensrettung, sondern auch eine Schmerzlinderung oder das Leisten seelischen Beistands objektiv unmöglich. Da C.P. mithin vom Schuss tödlich getroffen worden sei, habe objektiv auch keine strafbewehrte Hilfeleistepflicht bestanden. Allerdings sei der Angeklagte, wie das Obergericht verbindlich festgestellt habe, davon ausgegangen, dass dem Opfer noch hätte geholfen werden können. Trotzdem habe er davon abgesehen, sich um C.P. zu kümmern oder die Sanität zu benachrichtigen.