Die Hilfeleistungspflicht entfalle indes, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür bestehe, sei es, dass die verletzte Person selber für sich sorgen könne, dass sich Dritte hinreichend ihrer annähmen, dass sie die Hilfe ausdrücklich ablehne oder dass sie tot sei. Hilfe müsse mithin als geboten oder doch mindestens als sinnvoll erscheinen. Der subjektive Tatbestand erfordere Vorsatz. Dies schliesse insbesondere die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr ein. Es sei erstellt, dass C.P. innert Sekunden nach der Schussabgabe das Bewusstsein verloren und drei Minuten später hirntot gewesen sei.