Aus den Erwägungen: 1. Das Bundesgericht bezeichnete den Tatbestand von Art. 128 StGB im Urteil 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 als abstraktes Gefährdungsdelikt und echtes Unterlassungsdelikt. Es genüge, dass der Täter der verletzten Person nicht helfe. Ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre, sei belanglos. Hilfe sei namentlich auch geboten, wenn es nur darum gehe, einem Verletzten oder Sterbenden Schmerzen zu ersparen. Die Hilfeleistungspflicht entfalle indes, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür bestehe, sei es, dass die verletzte Person selber für sich sorgen könne, dass sich Dritte hinreichend ihrer annähmen, dass sie die Hilfe ausdrücklich ablehne oder dass sie tot sei.