Unterlassung der Nothilfe, untauglicher Versuch (Art. 128 i.V.m. Art. 22 StGB). Der untaugliche Versuch ist sowohl bei echten Unterlassungsdelikten als auch bei abstrakten Gefährdungsdelikten und somit auch beim Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe möglich. Zu denken ist hier insbesondere an Situationen, in welchen objektiv keine Lebensgefahr oder keine Hilfsmöglichkeit bestanden hat. 77 B. Gerichtsentscheide 3537