43 der Zivilstandsverordnung mit. OGer, 24.11.2009 2.2 Strafrecht 3537 Strafzumessung. Ist das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht auf das Handeln des Angeklagten, sondern auf andere Faktoren zurückzuführen, erscheint es als angezeigt, den Versuch nur wenig strafmildernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 54 E. 1).