veranlasst gesehen, diesen auf den Polizeiposten H. zu bringen. An der Fundstelle wurden in der Folge weitere Knochen sowie ein Kleidungsstück aufgefunden. Am 21. Oktober 2009 hat das Institut für Rechtsmedizin St.Gallen festgestellt, dass es sich dabei eindeutig um die sterblichen Überreste der vermissten B. handelt. Demzufolge ist in Aufhebung des Beschlusses vom 28. April 2009 die Verschollenerklärung von B. zu widerrufen und das Obergericht teilt dies der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 43 der Zivilstandsverordnung mit. OGer, 24.11.2009 2.2 Strafrecht 3537