Aus den Erwägungen: Eine Verschollenerklärung muss nicht endgültig sein. Sie kann rückgängig gemacht werden, wenn der Verschollene wieder auftaucht oder wenn der Zeitpunkt seines Todes festgestellt werden kann. Die Umstossung der Verschollenerklärung erfolgt durch das Gericht. Auch dieser Entscheid muss der Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichtes mitgeteilt werden (Caterina Nägeli, Basler Kommentar, ZGB I, 3. A., Basel 2006, N 12 zu Art. 38). B. wurde mit Beschluss des Obergerichtes von Appenzell Ausserrhoden vom 28. April 2009, mit Wirkung ab 17. Mai 2006, verschollen erklärt, da sie nach einem Spaziergang nicht mehr ins Altersheim in H. zurückgekehrt war.