Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der der Appellatin nach Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen des Appellanten verbleibende Anspruch auf eine angemessene Entschädigung von Fr. 66'870.25 in eine lebenslängliche Rente von Fr. 5'016.50 pro Jahr bzw. Fr. 418.00 pro Monat umgewandelt. Anzufügen ist, dass einer Verrechnung des Entschädigungsanspruchs der Appellatin mit güterrechtlichen Ansprüchen des Appellanten nichts entgegensteht, da der Vorsorgefall bei der Appellatin mit dem vorzeitigen Bezug ihres Vorsorgeguthabens im Jahre 2003 ebenfalls bereits eingetreten ist (Schwenzer, a.a.O., N 85 zu Art. 124 ZGB).