da der Vorsorgefall bei der Appellatin mit dem vorzeitigen Bezug ihres Vorsorgeguthabens im Jahre 2003 ebenfalls bereits eingetreten ist (Schwenzer, a.a.O., N 85 zu Art. 124 ZGB). OGer, 24.11.2009 3536 Verschollenerklärung. Widerruf. Eine Verschollenerklärung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Zeitpunkt des Todes der Verschollenen festgestellt werden kann (Art. 38 ZGB).