mögen anzusparen oder sich einen aufwendigeren Lebensstil zu leisten. Somit erscheint es als gerechtfertigt, die angemessene Entschädigung der Appellatin in der Höhe der Hälfte des angesparten Vorsorgeguthabens festzusetzen. 4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der der Appellatin nach Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen des Appellanten verbleibende Anspruch auf eine angemessene Entschädigung von Fr. 66'870.25 in eine lebenslängliche Rente von Fr. 5'016.50 pro Jahr bzw. Fr. 418.00 pro Monat umgewandelt. Anzufügen ist, dass einer Verrechnung des Entschädigungsanspruchs der Appellatin mit güterrechtlichen Ansprüchen des Appellanten nichts entgegensteht,