Bezüglich der Liegenschaft trägt sie jedoch auch alle damit verbundenen Ausgaben, insbesondere Zinsenlast und Reparaturen. Der Appellant hat nach der Regelung der Nebenfolgen der Scheidung wohl ein bescheidenes Einkommen, hingegen steht ihm ein grosszügiger monatlicher Freibetrag (siehe nachfolgende Erwägung) zur Verfügung, welcher es ihm erlaubt, Ver- 75 B. Gerichtsentscheide 3536