Bei dieser Sachlage wäre es stossend, wenn die Appellatin nicht mit der Hälfte des Guthabens, sondern lediglich mit einer reduzierten Summe abgespiesen würde. Hinzu kommt, dass nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Appellatin auf den ersten Blick wohl über ein beachtliches Vermögen, hauptsächlich bestehend aus dem zu Alleineigentum übernommenen ehelichen Haus, verfügt. Bezüglich der Liegenschaft trägt sie jedoch auch alle damit verbundenen Ausgaben, insbesondere Zinsenlast und Reparaturen.