Diesen Überlegungen kann sich das Obergericht vollumfänglich anschliessen, weshalb das Begehren des Appellanten um Abzug von Fr. 124'256.00 von seinem Altersguthaben per 31.10.06 von Fr. 716'963.90 abzulehnen ist […]. 3. Gestützt auf die in vorstehender E. 1 dargelegte Rechtslage hält es das Obergericht in Berücksichtigung der gesamten Umstände für angemessen, das vorhandene Vorsorgekapital hälftig zu teilen. Der Vorsorgefall liegt im Urteilszeitpunkt erst drei Jahre zurück, währenddem die Ehe über 43 Jahre gedauert hat. Bei dieser Sachlage wäre es stossend, wenn die Appellatin nicht mit der Hälfte des Guthabens, sondern lediglich mit einer reduzierten Summe abgespiesen würde.