O., N 33–35 zu Art. 124 ZGB). Dort wird ausgeführt, ziehe man die vor der Scheidung ausbezahlten Renten von der Austrittsleistung ab, um die Basis der Entschädigung zu bestimmen, vermindere dies das Teilungssubstrat in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise. Bezugsbasis des Ausgleichs sei die während der Ehe aufgebaute Vorsorge. In der Rechtsprechung werde der Abzug ausbezahlter Invaliditäts- und Altersrenten von der Austrittsleistung zu Recht abgelehnt. Diesen Überlegungen kann sich das Obergericht vollumfänglich anschliessen, weshalb das Begehren des Appellanten um Abzug von Fr. 124'256.00 von seinem Altersguthaben per 31.10.06 von Fr. 716'963.90 abzulehnen ist […].